Abrechnung bei Unfallschaden auf Neuwagenbasis

LG Mönchengladbach,  AZ: 5 S 53/05

Ein Fahrzeugschaden, der bei einem Verkehrsunfall an einem knapp 14 Tage alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 500 km entstanden ist, berechtigt den Geschädigten auf Neuwagenbasis abzurechnen, auch wenn nur ein Heck-Abschlussblech eingeschweißt und eine neue Fahrzeugidentnummer eingeschlagen wird und diese Reparaturen bei sorgfältiger Arbeit nur von einem Fachmann durchgeführt werden können.

Eine Reparatur ist bei Kosten in Höhe von 13 % des Neupreises als erheblich anzusehen, speziell dadurch, dass die notwendigen Schweißarbeiten zum Verlust der Herstellergarantie in Bezug auf den werksseitigen Korrosionsschutz führen kann.

Fiktive Reparaturkosten sind ersatzfähig

BGH, AZ: VI ZR 192/05

Ein Geschädigter kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der durch einen Unfall verursacht wurde und  den Wiederbeschaffungswert übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Restwertabzug verlangen, sofern er das Fahrzeug  -  gegebenenfalls unrepariert - mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

Fiktive Abrechnung

AG Augsburg, Urteil vom 23.06.2006, AZ: 24 C 2474/06

Der Geschädigte muss sich vom Schädiger nicht an eine Karosseriebauwerkstatt, die die Reparatur zu niedrigeren als den gutachterlich veranschlagten Reparaturkosten durchführt, verweisen lassen, wenn im Gutachten die Reparaturkosten einer Vertragswerkstatt zugrunde gelegt wurden.

AG Dortmund, Urteil vom 07.06.2006, AZ: 121 C 909/05

UPE-Ersatzteil-Aufschläge sind fiktiv nur dann erstattungsfähig, wenn in der Region und bei dem entsprechenden Fabrikat im Falle einer Reparatur typischerweise Ersatzteilpreisaufschläge erhoben werden. Der Geschädigte muss sich aber bei fiktiver Abrechnung auf eine ohne weiteres zugänglichere, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

BGH, Urteil vom 09.05.2006, AZ: VI ZR 225/05

Bei fiktiver Abrechnung eines Totalschadenfalles ist der Wiederbeschaffungswert ohne Umsatzsatzsteuer zu ersetzen, unabhängig davon, ob das beschädigte Kfz überwiegend regel- oder differenzbesteuert angeboten wird. Insbesondere ist kein fiktiver Mittelwert zwischen beiden Besteuerungen zu bilden. Bei konkreter Abrechnung ist derjenige Umsatzsteueranteil zu erstatten, der tatsächlich anfällt, unabhängig von der Prognose des Gutachters hierzu.

Keine Nutzungsausfallentschädigung durch Kaskoversicherung

OLG Düsseldorf, AZ:  I-4 W 45/05

Eine Kaskoversicherung schuldet einem Versicherungsnehmer keine Nutzungsausfallentschädigung, falls bis zur Reparatur des versicherten Fahrzeuges oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges ein längerer Zeitraum vergeht.  Auch ein Verzug bei der Entschädigungsleistung  seitens der Versicherung ändert diese Situation nicht.

 

Bagatellschaden

AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 27.04.2006, AZ: 7 C 648/05

 

Ein Schadengutachten ist auch dann erstattungsfähig, wenn die so genannte 700-Euro-Grenze unterschritten wird, der Geschädigte aber nach seinen individuellen Möglichkeiten die Höhe der Schäden nicht ohne weiteres erkennen konnte. Die Ermittlung der Wertminderung kann allein ein Kfz-Sachverständiger, nicht aber eine Reparaturwerkstatt vornehmen.

Restwert

LG Aachen, Urteil vom 04.05.2006,            AZ: 6 S 237/05

 

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, zur Ermittlung des Restwertes im Internet nach Restwertangeboten zu recherchieren. Aus diesem Grunde macht er sich auch nicht gegenüber dem Schädiger schadensersatzpflichtig, wenn er den Restwert ausschließlich am allgemeinen regionalen Markt ermittelt.

 

AG Köln, Urteil vom 24.03.2006,               AZ: 138 C 32/06

Ein Schadengutachten ist nicht deswegen mangelhaft, weil der Gutachter zur Ermittlung des Restwertes die Angebote in Restwertbörsen im Internet außer Acht gelassen hat. Es genügt, wenn der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt über das Telefon mit einer schriftlichen Beschreibung des Unfallwagens zur Ermittlung einholt. Eine Pflicht, den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer von dem geplanten Verkauf des Fahrzeugs zu unterrichten, besteht weder für den Sachverständigen noch für den Geschädigten, jedenfalls aber dann nicht, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung kein Interesse an einem Ankauf bekundet haben.


 

 

 

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